Sprache wählen →
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Firma Butler Umzüge – Alt-Friedrichsfelde 90 in 10315 Berlin

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und dessen Lagerung, sowie Verpackungsarbeiten.

2. Informationspflichten des Absenders und Fahrzeuggestellung

Der Absender unterrichtet Butler Umzüge rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist.

3. Stornokosten

Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der Absender einen Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart:bei einer Kündigung, die nicht mehr als drei Tage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt 75% der Auftragssummebei einer früheren Kündigung 50% der Auftragssumme

4. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandtransporten vor Beginn der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

5. Übergabe des Gutes

Das Transportgut wird der Firma Butler Umzüge unverpackt übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn auch die Verpackung beschädigt ist, und dies noch vor dem Entpacken der Firma Butler Umzüge angezeigt wird.

6. Lagerung

Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat. Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von mindestens 14 Tage. Solange der Einlagerer den Einlagerungsvertrag nicht kündigt, verlängert sich Vertragslaufzeit automatisch um jeweils 1 Monat. Sollte, nach Eingang einer Kündigung und entsprechender Erteilung eines Freigabescheins bis zum letzten Leistungstag keine Auslagerung stattgefunden haben, erfolgt eine Verlängerung um (jeweils) 1 Monat.

7. Verzug, Aufrechnung

Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Butler Umzüge darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basissatz der EZB verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag, und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

8. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung der Fa. Butler Umzüge wird auf 620,00 € je Kubikmeter beschränkt. Der Absender kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt Butler Umzüge eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehenden Versicherungsprämien trägt der Absender.

9. Haftungsausschlüsse

Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gefahren zurück zu führen ist: Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender; Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern; Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen; natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerer Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Dinge zurück zu führen ist:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Kunstgegenständen, Wertpapieren oder Urkunden
  • Ungenügende Verpackung bei Selbstverpackung, fehlende Sicherung an Elektrogeräten (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler sowie Kühlschrank) sowie die Kennzeichnung durch den Auftraggeber am Hab und Gut.
  • Erbringung bei eigenen Leistungen, wie z.B. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Auftraggeber
  • Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Hab und Gut in Behältern jeder Art.
  • Jeglichen Eigenleistungen, die nicht schriftlich mit dem Frachtführer abgestimmt worden sind. Z.B. Verladen oder Entladen von Gut,
  • Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen
  • Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerhalb Verderb oder Auslaufen erleidet.

10. Schadensanzeige

Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen, wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach Ablieferung des Gutes angezeigt wurde; wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wurde, § 451 f HGB. Schadensanzeigen müssen ohne Ausnahme schriftlich eingereicht werden. Elektrogeräte können vom Möbelspediteur vorab nicht auf deren Funktionalität geprüft werden und fallen somit aus der Gewährleistung, ein Schadenersatz wird ausschließlich bei Transportschäden gewährleistet.

11. Pfandrecht

Butler Umzüge hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Umzugsgut. Er kann die Herausgabe verweigern, solange das vereinbarte Entgelt noch nicht geleistet wurde. Trinkgelder können nicht verrechnet werden.

12. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

13. Erfüllungsort

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird soweit gesetzlich zulässig der Sitz der Fa. Butler Umzüge vereinbart.

14. Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

15. Vereinbarung deutschen Rechts

Es gilt deutsches Recht.

Stand: September 2018

Haftungsinformationen

Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich Haftungsvereinbarungen, Transportversicherung gem. § 451 g HGB

Auf dieser Seite finden Sie unsere Haftungsbestimmungen. Für eine reibungslose Zusammenarbeit empfehlen wir unseren Kunden, diese zu lesen. Denn darin werden indirekt auch viele Mitwirkungspflichten der Kunden angesprochen.

§ 1 Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

§ 2 Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfristen entsteht (Obhutshaftung).

§ 3 Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfristen auf Umstände beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

§ 4 Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. – Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. – Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfristen entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ 5 Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
  2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden.
  3. Kartons, die durch den Kunden selber verpackt wurden und nicht durch den Möbelspediteur.
  4. Behandeln, verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
  5. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
  6. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
  7. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.
  8. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes Derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-8 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsauschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

§ 6 Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Güter gleicher Art und Beschaffenheit. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

§ 7 Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

§ 8 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

§ 9 Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiung und –begrenzung berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

§ 10 Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

§ 11 Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

§ 12 Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

§ 13 Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

Ende Allgemeine Geschäftsbedingungen